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Hygieneplan der Schule

1. Hygiene in Klassenräumen, Aufenthaltsräumen und Fluren

1.1 Lufthygiene

Nach Möglichkeit soll mindestens ein Fenster – wünschenswert wären mehrere - im Raum durchgängig geöffnet sein, ebenso die Tür. Möglich ist z.B. ein Lüften zu Beginn/Ende einer Unterrichtsstunde unter Anwesenheit des Lehrers. Ein Luftaustausch muss erfolgen. Das Quer-/Stoßlüften muss unter Berücksichtigung möglicher Unfallgefahren erfolgen.

Mehr zur Lüfthygiene unter COVID-19, siehe 7.3.

1.2 Garderobe

Die von den Schüler*innen mitgebrachte Garderobe wird grundsätzlich über den eigenen Stuhl gehangen, damit kein Kontakt untereinander besteht.

1.3 Reinigung der Flächen, Gegenstände und Fußböden

Eine Wischreinigung der genutzen Oberflächen am Ende des Unterrichtstages wird durch das Reinigungspersonal des Gebäudemanagements durchgeführt. Besonders wichtig ist eine tägliche Reinigung der Handkontaktflächen wie Türklinken, Tische, WC-Anlagen etc.

1.4 Umgang mit Spielzeugen, Lern- und Beschäftigungsmaterialien

Gegenstände, wie Spielzeuge bzw. Lern- und Beschäftigungsmaterialien (auch Tabletts) sind regelmäßig zu reinigen.

2. Hygiene im Sanitärbereich

2.1 Ausstattung

In den Sanitärbereichen werden die Oberflächen vom Reinigungspersonal regelmäßig gereinigt. An den Waschplätzen steht Flüssigseife aus Seifenspendern zur Händereinigung und Einmalhandtuchpapier bereit und werden regelmäßig nachgefüllt.

Einmalhandschuhe und Desinfektionsspray sind bei den Hausmeisterloge, im Sanitätsraum und Sekretariat deponiert.

2.2 Händereinigung

An allen Waschplätzen der Sanitärbereiche und in den Klassenräumen hängen Plakate mit Anleitungen zur Handreinigung aus; Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher werden bereitgestellt und werden regelmäßig nachgefüllt.

Händereinigung ist daher durchzuführen:

  • nach jedem Toilettengang,
  • vor und nach dem Umgang mit Lebensmitteln und vor den Mahlzeiten,
  • nach dem Naseputzen,
  • nach Tierkontakt,
  • bei Bedarf.

Händedesinfektion ist zusätzlich von den Lehrkräften durchzuführen:

  • nach Kontakt mit Stuhl, Urin, Erbrochenem, Blut oder anderen Körperausscheidungen,
  • nach Ablegen von Schutzhandschuhen,
  • nach Verunreinigung mit infektiösem Material,
  • nach dem Kontakt mit erkrankten Schülerinnen und Schülern, erkranktem Personal oder erkrankten anderweitigen Personen.

Durchführung: Eine ausreichende Menge (3-5 ml) des Desinfektionsmittels in die trockenen Hände geben und einreiben. Dabei Handgelenke, Fingerkuppen, Fingerzwischenräume, Daumen und Nagelpfalz berücksichtigen und die vom Hersteller angegebene Einwirkzeit beachten. Während der Einwirkzeit müssen die Hände von der Desinfektionslösung feuchtgehalten werden.

Bei vorhersehbarem Kontakt mit Ausscheidungen, Blut oder Ähnlichem sowie infektiösem Material ist das Tragen von Einmalhandschuhen zu empfehlen.

3. Persönliche Hygiene der Kinder und Jugendlichen

Alle Schüler*innen werden durch ihre unterrichtenden Lehrer*innen und Aufsichtspersonen über die notwendigen Hygienemaßnahmen, wie regelmäßige Händereinigung, Abstandsregeln sowie Nies- und Hustenhygiene belehrt bzw. erinnert.

4. Erste Hilfe

4.1 Versorgung von Bagatellwunden

Die Ersthelfer*innen tragen bei der Wundversorgung Einmalhandschuhe sowie Mundschutz und desinfizieren sich vor und nach der Hilfeleistung die Hände.

5. Belehrungs- und Meldepflichten, Tätigkeits- und Aufenthaltsverbote

Nach Abschnitt 6 IfSG (§§ 34-36) bestehen eine Reihe von Tätigkeits- und Aufenthaltsverboten, Verpflichtungen und Meldungsvorschriften für Personal und Schüler*innen sowie deren Sorgeberechtigte, die dem Schutz vor Übertragung infektiöser Erkrankungen dienen. Bei einem Auftreten von Infektionskrankheiten ist das Gesundheitsamt direkt hinzuzuziehen.

5.1 Belehrungen des Aufsichts-, Erziehungs- und Lehrpersonals

Lehrpersonen oder andere in der Einrichtung Beschäftigte, die an den in § 34 (1) genannten. Erkrankungen erkrankt oder dessen verdächtigt sind sowie zu den in §34 (3) genannten Kontaktpersonen gehören, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.

Ausscheider von in §34 (2) benannten Erregern dürfen nur nach Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung von Schutzmaßnahmen die Schule oder Ausbildungseinrichtung betreten.

Die Schulleitung wird unverzüglich über das Auftreten dieser Erkrankung informiert.

5.2 Belehrungen der Eltern, Jugendlichen und Schulkinder

Schüler*innen, die an den genannten Krankheiten erkrankt, dessen verdächtigt, Ausscheider oder Kontaktpersonen sind, dürfen die Räume der Schule nicht betreten, nicht benutzen und an Veranstaltungen der Einrichtung nicht teilnehmen.

Tritt in der Schule oder Ausbildungseinrichtung eine genannte Erkrankung oder ein entsprechender Verdacht auf, so müssen nicht nur die Sorgeberechtigten der betroffenen Person, sondern auch die der anderer Kinder und Jugendlichen darüber anonym informiert werden. Dies kann über Informationsveranstaltungen, persönliche Gespräche, Merkblätter oder Aushänge erfolgen.

5.3 Meldepflicht und Sofortmaßnahmen

Die Schulleitung ist gemäß Infektionsschutzgesetz dazu verpflichtet, das Auftreten bzw. den Verdacht der in § 34 Absatz 1-3 genannten Erkrankungen (beim Personal oder bei Schüler*innen) unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

Inhalte dieser Meldung sind:

  • Angaben zur meldenden Einrichtung (Adresse, Telefonnummer, Fax, Art der Einrichtung),
  • Angaben zur meldenden Person,
  • Angaben zu(r) betroffenen Person(en) (Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Geschlecht, Funktion: betreute Person oder Mitarbeiter),
  • die Art der Erkrankung bzw. des Verdachtes,
  • Erkrankungsbeginn,
  • Meldedatum an das Gesundheitsamt,
  • Meldeeingangs in der Einrichtung,
  • Name, Anschrift und Telefonnummer des behandelnden Arztes.

Wird in der Einrichtung eine der genannten Erkrankung bzw. der Verdacht festgestellt, so werden Sofortmaßnahmen in der Einrichtung eingeleitet. Diese können zum Beispiel folgende sein:

  • Isolierung der erkrankten Kinder und Jugendlichen,
  • durch eine zuständige Aufsichtsperson,
  • Verständigung der Erziehungsberechtigten,
  • Sicherstellung möglicher Infektionsquellen,
  • Verstärkung der Händehygiene (Personal, Kinder und Jugendliche).

Die getroffenen und geplanten Maßnahmen sind mit dem zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen. Beispiele zu speziell festgelegten Hygienemaßnahmen beim Auftreten von übertragbaren Krankheiten sind unter 6. „spezielle Hygienemaßnahmen beim Auftreten übertragbarer Erkrankungen“ aufgeführt.

5.4 Wiederzulassungen in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche

In § 34 des IfSG ist festgelegt, bei welchen Erkrankungen oder Verdachtsfällen ein Besuchsverbot für Lehrpersonal, Schüler*innen sowie andere Mitarbeiter besteht. Eine Wiederzulassung ist erst nach Abklingen der Symptome, ärztlichem Urteil bzw. Zustimmung des Gesundheitsamtes möglich.

6. Spezielle Hygienemaßnahmen beim Auftreten übertragbarer Erkrankungen

Bei einem Verdacht oder Auftreten übertragbarer Krankheiten, sind unter Umständen spezielle und zu den genannten auch ergänzende Hygienemaßnahmen in der Einrichtung erforderlich, die mit dem Gesundheitsamt abgestimmt bzw. von diesem veranlasst werden.

6.1 Durchfallerkrankungen

Bei einem Auftreten von Brech-Durchfallerkrankungen sind unter anderem folgende Maßnahmen zu beachten: Eltern des Kindes informieren. Das betroffene Kind ist bis zur Abholung durch die Eltern von den anderen Kindern getrennt zu betreuen. Bei der pflegerischen Versorgung von erkrankten Kindern sollte das Personal Einmalhandschuhe, Schutzkittel und ggf. einen geeigneten Atemschutz tragen. Nach Beenden der Tätigkeit wird die Schutzkleidung sofort in einem geschlossenen Müllbeutel entsorgt. Nach dem Umgang mit dem erkrankten Kind und nach Ablegen der Einmalhandschuhe ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen. Auch auf die Händehygiene der Schülerinnen und Schüler (erkrankte und nicht erkrankte Kinder und Jugendliche) sollte intensiv hingewiesen werden. Nach jeder Toilettenbenutzung durch eine Schülerin oder einen Schüler, die/der an Durchfall erkrankt ist, sind Toilettenbecken und WC-Sitz gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Auch weitere Oberflächen, mit denen die Kinder und Jugendlichen intensiven Kontakt hatte sind zu desinfizieren (Viruswirksamkeit des Desinfektionsmittels beachten: zum Beispiel bei Rota- und Norovirus). Die Eltern aller Schülerinnen und Schüler sind über vermehrt aufgetretene Durchfallerkrankungen zu informieren.

6.2 Kopflausbefall

Bei einem Auftreten von Kopflausbefall sind unter anderem folgende Maßnahmen zu beachten: Eltern des betroffenen Kindes informieren. Kind bis zur Abholung durch die Eltern nach Möglichkeit getrennt betreuen. Eltern der anderen Kinder über Kopflausbefall in der Einrichtung informieren und sensibilisieren. Die Schulleitung benachrichtigt das Gesundheitsamt über einen Kopflausbefall namentlich.

7. Maßnahme im Umgang mit der COVID-19-Lage

Bis auf Widerruf gelten die folgenden ergänzenden Regelungen über die, unter den Punkten 1-6, gefassten Maßnahmen hinaus.

7.1 Erweiterung zur persönlichen Hygiene

Alle Personen, die sich auf dem Schulgelände befinden, müssen einen Mindestabstand von 1,5 bis 2 Metern zu anderen Personen einhalten und sind ggf. an die Einhaltung zu erinnern.

Es besteht eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (mM) in allen Bereichen außerhalb der Klassenräume, Näheres siehe unter Punkt 7.4.

Nach dem Betreten des Klassenraumes sollen die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrpersonen sich ihre Hände gründlich waschen oder desinfiziert werden.

7.2 Im Erkrankungsfall

Erkrankte Schülerinnen und Schüler, insbesondere auch bei leichteren Erkältungskrankheiten ohne Fieber, sollen zu Hause bleiben. Dies gilt nicht für Heuschnupfen oder ähnliche, nicht infektiöse Erkrankungen. Auch Erzieher/Lehrer sollten bei Krankheitssymptomen, vor allem von Erkältungskrankheiten, zu Hause bleiben. Die Krankmeldungen an die Schule erfolgen nach den üblichen  Verfahren.

7.3 Erweiterte Lufthygiene

Nach Möglichkeit soll mindestens ein Fenster – wünschenswert wären mehrere - im Raum durchgängig geöffnet sein, ebenso die Tür. Bei kalten Außentemperaturen ist z.B. ein Lüften zu Beginn/Ende einer Unterrichtsstunde sowie alle 20 Minuten unter Anwesenheit der Lehrperson durchzuführen. Hierzu muss eine Stoßlüftung bei weit geöffnetem Fenster für fünf Minuten erfolgen. Ein Luftaustausch muss erfolgen. Das Quer-/Stoßlüften muss unter Berücksichtigung möglicher Unfallgefahren erfolgen; die Fenster sind bei abwesender Lehrperson geschlossen zu halten.

7.4 Notwendigkeit zum Tragen einer medizinischen Maske (mM)

Die CoronaBetrVO sieht vor, dass die Verpflichtung zum Tragen einer MNB für alle Personen gilt, die sich im Rahmen der zulässigen schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten.

Dies sind vor allem die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte, das sonstige pädagogische Personal und Betreuungskräfte sowie Personal des Schulträgers. Eltern sind als Mitglieder der Schulmitwirkungsgremien erfasst. Außerhalb dieser begründeten Anlässe dürfte es in der Regel keine Notwendigkeit für andere Personen (auch nicht für Eltern) geben, das Schulgelände zu betreten.

Medizinische Masken sind sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen vergleichbare Masken (KN95/N95). Das Tragen von Alltagsmasken ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden.

Falls Personen, aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, ist das Vorliegen der medizinische Gründe durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist, siehe unten.

Die mM können in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken abgelegt werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder die Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum oder innerhalb derselben Bezugsgruppen in anderen Räumen, insbesondere in Schulmensen, erfolgt; dies gilt auch bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes oder des Außengeländes durch eine Person. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind durch die Schulleiterin von der schulischen Nutzung auszuschließen. Abweichend hiervon kann die Lehrkraft entscheiden, dass das Tragen einer Maske zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere im Sportunterricht oder bei Prüfungen. In diesen Fällen muss mit Ausnahme des Sportunterrichts ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet sein. Beim Gebrauch einer besonderen Schutzausrüstung bei schulischen Tätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung kann der Mindestabstand unterschritten werden.

Darüber hinaus kann die Schulleitung aus medizinischen Gründen von der Pflicht, eine MNB zu tragen, befreien. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen bedarf es für diesen Nachweis grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss. Aus dem Attest muss sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.

7.5 Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern

Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht.

Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler.

Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

7.6 Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben

Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.

Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten besonderen Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung, die konkret zu erwartenden Beeinträchtigungen und die Grundlage der attestierten ärztlichen Einschätzung ergeben.

Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen. Diese Grundsätze gelten ebenso bei Anträgen auf Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht.

7.7 Rückkehr von Schülerinnen und Schülern aus Risikogebieten/Schulpflicht

Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten nach Maßgabe der jeweils geltenden Coronaeinreiseverordnung regelmäßig in Quarantäne begeben. Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.

Wenn Schülerinnen und Schüler in Quarantäne sind, bleiben sie dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt daher keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen nicht zu sanktionieren.

Nach § 43 Absatz 2 SchulG müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falle eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestimmungen getroffen worden sind. Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können. Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:

  • Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.
  • Testung unverzüglich nach der Einreise (Testzentrum oder Hausarzt)

7.8 Sportunterricht unter Coronabedingungen

Die nach wie vor angespannte Infektionslage erlaubt es nicht, den Schulsport ohne Einschränkungen stattfinden zu lassen. Vorgaben für den Hygiene- und Infektionsschutz sind angemessen und mit aller Sorgfalt zu berücksichtigen. Es ist jedoch wichtig, dass der Schulsport und insbesondere der Sportunterricht gerade in der aktuellen Situation stattfinden, um Bewegungsmöglichkeiten zu schaffen, gesundheitsförderlich zu wirken, Ausgleich zur außergewöhnlichen Situation im Schulbetrieb zu bieten und die Vorbereitung auf sportpraktische Prüfungsteile des Abiturs sowie im Rahmen weiterer Bildungsgänge zu ermöglichen.

Sportunterricht wird witterungsbedingt nach den Herbstferien in der Regel in den Sporthallen stattfinden. Voraussetzung für die Nutzung der Sporthallen ist eine Belüftungssituation, die einen Luftaustausch ermöglicht und die Aerosolkonzentration in der Sporthallenluft herabsetzt. Hierfür können die Türen der Sporthallen nach draußen dauerhaft offen sein.

7.9 Rückverfolgbarkeit

Eine Rückverfolgbarkeit von Lehrpersonen und Schüler*innen aus Kursen und Klassengemeinschaften ist sicherzustellen. Die besondere Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen für Kurse und Klassengemeinschaften, wenn zulässigerweise die Mindestabstände zwischen den Sitzplätzen nicht eingehalten werden. Der Datenschutz ist hierbei zu beachten.

7.10 Testungen

Seit dem 11. Januar 2021 gilt die Zusage, dass sich alle an der Schule Tätigen bis zu den Osterferien insgesamt sechs Mal bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten kostenfrei und anlasslos testen lassen können. Bescheinigungen werden von den Schulen ausgestellt. Zunächst bis zu den Osterferien sind zwei Tests pro Woche möglich. Die Tests werden mit PoC-Tests ebenfalls bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt; bei Verdacht erfolgt ein nachgelagerter PCR-Test zur Abklärung.

7.11 Schutz von sogenannten Risikogruppen

Nach wie vor führt die Zugehörigkeit zu einer sogenannten Risikogruppe auf Nachweis zu einer Befreiung von der Pflicht, Präsenzunterricht zu erteilen. Die entsprechenden Erlasse gelten zunächst bis zu den Osterferien fort. Die bislang für schwangere Lehrkräfte geltenden Regelungen werden ab sofort dahin erweitert, dass Schwangere grundsätzlich keinen Dienst mehr vor Ort in der Schule zu leisten haben.

Stand: 02.03.2021